Notwendigkeit einer Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung wird ausfolgenden Gründen durchgeführt:
- Personenschutz
- Unfälle verhindern
- Einschätzung der Gefahren
Gesetze und Verordnungen
- Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Biostoffverordnung (BioStoffV)
- Lärm-Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)
- Lasthandhabungsverordnung (LasthandhabV)
- Technische Regeln für Betriebssicherheit – Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (TRBS1111)
Viele weitere Infos gibt es auch bei der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung DGUV.
Ziel und Nutzen einer Gefährdungsbeurteilung
- Motivation der Mitarbeiter durch erhöhtes Sicherheitsgefühl steigern
- Die Kosten als Folge von Unfällen und Erkrankungen können verringert werden.
Leitsatz: Unternehmer, die 1 Euro in die Sicherheit investieren, erhalten 2 Euro zurück. (In Form von Ersparnissen durch weniger Arbeitnehmer Ausfälle, Strafzahlungen oder erhöhte Beiträge)
Verantwortung der Unternehmer für die Durchführung
Der Unternehmer hat eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Ist er dazu nicht in der Lage, ist er dazu verpflichtet sich dabei unterstützen zu lassen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie die Sicherheitsbeauftragten können ihn dabei unterstützen. Dabei ist ein Sicherheitsbeauftragter pflicht, sobald das Unternehmen mindestens 20 versicherte Arbeitnehmer beschäftigt. Sollten firmeninterne Berater nicht ausreichen, können externe Fachleute hinzugezogen werden.
Grundsätzlich sollte der Unternehmer folgende Personenkreise in die Gefährdungsbeurteilung mit einbeziehen:
- Vorgesetzte
- Beschäftigte
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- Sicherheitsbeauftragte
- Betriebsärzte
- externe Fachleute
- Fachleute der Unfallversicherungsträger
- Betriebsrat
Zeitpunkt der Durchführung
Eine Gefährdungsbeurteilung sollte stets auf ihre Aktualität überprüft werden. In folgenden Fällen ist die Erstellung/Aktualisierung unerlässlich:
- Vor Inbetriebnahme von Maschinen und Anlagen
- Bei Änderungen an…
- Maschinen und Anlagen
- Arbeitsmittel
- Arbeitsstoffe
- Arbeitsverfahren
- Tätigkeitsablauf
- Arbeitsorganisation
- Arbeitsumgebung
- Personenwechsel
- Gesetzen
- Stand der Technik (Optimierung)
Umfang der Gefährdungsbeurteilung
Eine Gefährdungsbeurteilung ist für jede Tätigkeit erforderlich.
Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
Die Rechtsfolgen werden na nach Pflichtverletzung geregelt in:
- Strafrecht
- Ordnungswidrigkeitsrecht
- Arbeitsrecht
- Zivilrecht
Handlungsschritte Gefährdungsbeurteilung
Die Handlungsschritte bei einer Gefährdungsbeurteilung sind ein Kreislauf, der immer dann wieder durchlaufen werden muss, wenn der Zeitpunkt der Durchführung eine Aktualisierung notwendig macht.
Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten
Ermitteln der Gefährdung
1 mechanische Gefährdungen
2 elektrische Gefährdungen
3 Gefahrstoffe
4 biologische Arbeitsstoffe
5 Brand- & Explosionsgefährdungen
6 thermische Gefährdungen
7 Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkunge
8 Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen
9 physische Belastung/Arbeitsschwere
10 psychische Faktoren
sonstige Gefährdungen
Gefährdungen bewerten
Mögliche Schadensschwere | |||||
Wahrscheinlichkeit | leichte Verletzungen oder Erkrankungen | Mitteschwere Verletzungen oder Erkrankungen | Schwere Verletzungen oder Erkrankungen | Mögliche Tod, Katastrophe | |
sehr gering | 1 | 2 | 3 | 4 | |
Gering | 2 | 3 | 4 | 5 | |
Mittel | 3 | 4 | 5 | 6 | |
Hoch | 4 | 5 | 6 | 7 |